Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Elektromaschinenbauer-Handwerk
Herausgegeben und unverbindlich empfohlen vom Zentralverband
der Deutschen Elektrohandwerke, Bundesfachgruppe
Elektromaschinenbau. Die nachstehenden Bedingungen sind im
beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben
Vorrang vor abweichenden Einkaufs oder ähnlichen Bedingungen des
Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Auftragsauslegung und Fehlerangaben
Bei der Auftragserteilung soll der Werkunternehmer den
Kunden über Fehler bzw. deren Auswirkung befragen und dieser
entsprechend Auskunft geben. Soweit technisch möglich, wird dem
Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis
genannt, andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden,
so ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung
der Reparatur einzuholen.
2 Kosten für die nicht ausgeführten Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden
in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein
Auftrag nicht durchgeführt werden kann, w e i l :
2.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
2.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne
daß der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat;
2.3 der Kunde den vereinbarten Termin verschuldet versäumt;
2.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
3
Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung
eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich
anzugeben. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages
demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht
nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der
Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.
Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur
Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht erforderlich
war.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle
Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate ab dem
Zeitpunkt: 1. Woche nach genannten Abholtermin.
4.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die
nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der
beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der
Nachbesserung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur
Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des
Werkunternehmers über.
4.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des
Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere
technische Ursache zurückzuführen ist, als die bei der ursprünglichen
Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung.
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in
Rechnung gestellt.
4.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler,
die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche
Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere
Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile durch
nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch
Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische,
chemische oder atmosphärische Einflüssen.
4.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis
des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen
werden.
4.6 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers
muß der Kunde unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach
Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem
Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von
der Mängelhaftung befreit.
4.7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem
Gegenstand soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein
Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur
lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich
oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist
der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.
Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 5.2 dieser Bedingungen
bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Die in Punkt I, 4.1 genannte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten
gilt auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver
Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsabschluß. Soweit
sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit
bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei
Vertragsabschluß zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt
diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an
beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen
Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig
sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der
Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf
deiser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt
nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die
Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung
und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,
den Auftragsgegenstand nach Ablauf diser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlöß
ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä.
nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der
Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum
Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag
vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus
der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung
und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem
Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden
vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.
Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 6 Abs.
2 entsprechend.
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II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den
Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt
bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem
Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand, z.B. aufgrund von
Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen
nachträglich erwirbt.
Bis zu dieser Erfüllung dürften die Gegenstände nicht
weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch
nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die
Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der
Voraussetztung gestattet, daß die Forderungen aus dem
Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe
der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen
abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum
Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und
sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigetumsvorbehalt nicht nach, kann der
Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach
Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung
auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften
eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen
Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des
Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der
Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von
Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer
sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich
auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen,
soweit die nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde
hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle
vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, woweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der
Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen,
nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen
und den Kunden mit angemessenen verlängerter Nachfrist zu
beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers,
nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB ) vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadensersatzanforderung kann der Verkäufer 20%
des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweilich nur ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten, Der
Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen,
soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände
und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag.
Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen
nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer
von der Mängelhaftung befreit.
Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten
durchgeführt.
Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im
geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie
den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden
der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen
nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer
die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos
Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung
(Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer)
kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemaht, so müssen
diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer
Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4 Punkt 4.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend
unter I.) gilt dies sinngemäß.
3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden
oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der
Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers,
daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt
habe, widerlegt.
3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche
des Kunden einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche
wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig
und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatzt vorliegt.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte
Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden
bei Vertragsabschluß zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt
diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer
den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen über den
Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer
nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4 Rücktritt
4.1 Der Verkäufer kann vom Verzug zurücktreten:
4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder
durch sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für
die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist,
die Lieferung nicht ausführen kann;
4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten
Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm
gesetzte Nahfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen läßt;
4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person,
seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das
Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:
wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferzeit nicht
einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen
infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit
aufgrund socher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die
Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände
termingerecht zum Versand bereitstehen.
4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die
voneinander empfangengen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde
hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die infolge
des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter
Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten,
welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen
sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für
die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert
zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung
des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
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III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen,
Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können
getrennt berechnet werden.
1.2 Rechnungen für Leistungen, Reparaturen und Ersatzteilverkäufen
sind ohne Abzug innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
1.3 Rechnungen für Verkäufe sind 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig.
Bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen sind 2% Skontoabzug möglich.
1.4 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug,
so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den
entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des geseztlichen Zinses,
zu ersetzen .
2 Gegenstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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