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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Elektromaschinenbauer-Handwerk

Herausgegeben und unverbindlich empfohlen vom Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke, Bundesfachgruppe Elektromaschinenbau. Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1 Auftragsauslegung und Fehlerangaben

Bei der Auftragserteilung soll der Werkunternehmer den Kunden über Fehler bzw. deren Auswirkung befragen und dieser entsprechend Auskunft geben. Soweit technisch möglich, wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt, andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung der Reparatur einzuholen.

2 Kosten für die nicht ausgeführten Aufträge

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, w e i l :
2.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
2.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne daß der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat;
2.3 der Kunde den vereinbarten Termin verschuldet versäumt;
2.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

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Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht erforderlich war.

4 Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate ab dem Zeitpunkt: 1. Woche nach genannten Abholtermin.
4.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Werkunternehmers über.
4.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als die bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüssen.
4.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
4.6 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muß der Kunde unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
4.7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 5.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die in Punkt I, 4.1 genannte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten gilt auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsabschluß. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf deiser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf diser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlöß ist dem Kunden zu erstatten.

6 Eigentumsvorbehalt

Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 6 Abs. 2 entsprechend.

 

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II. Verkaufsbedingungen

1 Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.
Bis zu dieser Erfüllung dürften die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetztung gestattet, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigetumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit die nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, woweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

2 Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessenen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB ) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadensersatzanforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweilich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten, Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3 Gewährleistung und Haftung

3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemaht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4 Punkt 4.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt dies sinngemäß.
3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatzt vorliegt.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

4 Rücktritt

4.1 Der Verkäufer kann vom Verzug zurücktreten:
4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann;
4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nahfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen läßt;
4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:
wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund socher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.

4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangengen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

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III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1 Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.
1.2 Rechnungen für Leistungen, Reparaturen und Ersatzteilverkäufen sind ohne Abzug innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
1.3 Rechnungen für Verkäufe sind 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen sind 2% Skontoabzug möglich.
1.4 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des geseztlichen Zinses, zu ersetzen .

2 Gegenstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.